Was zählt nicht als Nebentätigkeit?

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Die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit und ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme lediglich schriftlich mitzuteilen. Das können beispielsweise Tätigkeiten als ehrenamtliche Richter, ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte oder ehrenamtliche Tätigkeiten in den kommunalen Spitzenverbänden, wie Gemeindetag oder Kreistag, sein.
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